Kontakt:
Haus des Jugendrechts Konstanz
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Kontakt:
Haus des Jugendrechts Schwarzwald Baar
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Das „Haus des Jugendrechts“ ist eine gemeinsame Einrichtung, in der mehrere Behörden zusammenarbeiten, um auf Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden schneller und koordinierter zu reagieren.
Ziele:
- Vereinfachte und wirkungsvolle Bekämpfung von Straftaten
- Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen z. B. durch Jugendschutzstreifen
- Schnelle und abgestimmte Reaktion auf delinquentes Verhalten
- Reduzierung der Jugenddelinquenz
- Intensivierte Zusammenarbeit und Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten, insbesondere bei mehrfach auffälligen Kindern und Jugendlichen
- Intensivierung des Informationsaustausches der Kooperationspartner
- Erarbeitung und Abstimmung von Maßnahmen im Rahmen der Diversion (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich) sowie Umsetzung erzieherischer Maßnahmen
- Resozialisierung und Wiedereingliederung in Schule und Gesellschaft
- Entwicklung und Optimierung abgestimmter Präventions- und Intensivkonzepte
- Intensivierung der Zusammenarbeit mit Schulen
- Ganzheitliche Betrachtung des jungen Menschen und Abstimmung von Maßnahmen mit allen Beteiligten im Einzelfall
- Optimierung der Zusammenarbeit im Kinderschutz und bei der Jugendhilfe
- Sicherstellung eines umfassenden Opferschutzes
Daten & Fakten:
Historie:
- Zum 01.01.2022 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Polizeipräsidium Konstanz, der Staatsanwaltschaft Konstanz, der Stadt Villingen-Schwenningen und dem Landratsamt Villingen-Schwenningen zur gemeinsamen Einrichtung des HdJR Schwarzwald-Baar-Kreis geschlossen.
- Im Sommer 2023 fusionierten die Jugendämter der Stadt Villingen-Schwenningen und des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis, seither sind alle Vertreter des Jugendamtes dem Landratsamt angegliedert.
- Am 6. Oktober 2025 eröffneten Justizministerin Marion Gentges und Staatssekretär Thomas Blenke gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Justiz, Polizei und Verwaltung das Haus des Jugendrechts in Konstanz.
Zuständigkeit:
- Straffällig gewordene sowie vermisste Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (hierbei gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip).
- Bearbeitung von Fällen im Zuständigkeitsbereich der Schutz- und Kriminalpolizei.

